Intern
Institut für Philosophie

FAQ

Das Philosophiestudium ist zwar nicht streng konsekutiv aufgebaut und insofern sind Sie frei bei der Auswahl Ihrer Veranstaltungen. Um jedoch ein überschneidungs- und damit verzögerungsfreies Studium zu gewährleisten, wird dringend empfohlen, sich am Studienverlaufsplan (SVP) bzw. der Studiengestaltungsempfehlung zu orientieren.

Damit es wenigstens ein Minimum an inhaltlichen und terminlichen Wahlmöglichkeiten im Studium gibt und die Teilnehmerzahl in den Seminaren nicht zu groß wird, werden in vielen Modulen inhaltliche Alternativen angeboten. Es ist deshalb Ihrer Entscheidung überlassen, welche Gruppe (also welches Thema und welchen Termin) Sie wählen.

In der Philosophie werden Erkenntnisse im Diskurs gewonnen. Die lebendige Diskussion ist deshalb ein tragendes Element der Lehrveranstaltungen. Lehr- oder Handbücher bieten dafür keinen Ersatz. Deshalb gilt: auch wenn es keine formale Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gibt, so ist bei einem Verzicht darauf das Lernziel nicht zu erreichen; dementsprechend stehen die Aussichten auf eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme in diesem Falle schlecht.

Für die meisten Seminare am Institut besteht keine Anmeldepflicht, d.h. Sie können ohne Anmeldung zum ersten Seminartermin erscheinen. Für alle Vorlesungen, einige Übungen (z.B. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Einführung in die formale Logik), Blockseminare, Online-Seminare und die Veranstaltungen des Studiengangs Philosophie und Religion ist die Online-Anmeldung aktiviert - hier melden Sie sich bitte an. (Beachten Sie ggf. auch die Hinweise dazu in den Veranstaltungseinträgen in WueStudy.)

Nein, da für die Module in der Regel Prüfungsformen fest vorgegeben sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass alle Prüfungsformen (mündliche Prüfung, kurze schriftliche Leistung, Klausur, Hausarbeit) während des Studiums eingeübt werden können. 

Im grundständigen Lehramt ist für die meisten Module nur eine einzige Prüfungsform vermerkt, für manche Module unseres Studiengangs lässt die Studienfachbeschreibung (SFB) für die Dozierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Prüfungsformen zu. Die verbindlichen Auswahlregelungen für die betreffenden Module werden zu Beginn jedes Semesters über den semesterübergreifenden WueCampus-Raum kommuniziert.

Die Prüfungen (mündliche Prüfungen oder Klausuren) finden in der Regel in der letzten Semesterwoche bzw. der ersten Ferienwoche statt. Die genauen Termine werden in den betreffenden Seminaren bekannt gegeben.

Letztmöglicher Abgabetermin der schriftlichen Hausarbeit ist jeweils der letzte Tag des betreffenden Semesters (Verwaltungszeitraum), im Wintersemester also der 31.03., im Sommersemester der 30.09. (Im Masterstudiengang gelten andere Regelungen; siehe das entsprechende Merkblatt.)

Ja, in der ersten Woche des jeweils nachfolgenden Semesters gibt es die Möglichkeit zur Nachprüfung bzw. zur Wiederholung. Die genauen Termine werden ca. 2 Wochen vor Semesterbeginn per Aushang im Institut und auf der Institutswebsite bekannt gegeben.

Ja, unbedingt!!! Die Anmeldungen via WueStudy werden im Wintersemester im Zeitraum vom 01.01. – 31.01., im Sommersemester im Zeitraum vom 01.06. – 30.06. freigeschaltet. (Für die Nachprüfungstermine gelten ab WS 16/17 neue Anmeldungsfristen: für das Wintersemester vom 16.03.–31.03.; für das Sommersemester 16.09.–30.09.) 

Nein! Bei fehlender Anmeldung ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen bzw. wird die trotzdem erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet (ASPO/LASPO §§ 20, 27). Auch eine zentrale Nachmeldung durch das Prüfungsamt oder den Prüfungsausschuss ist nicht möglich. Ein solches Versäumnis führt daher dazu, dass das betreffende Lehrmodul erneut belegt werden muss, sobald es wieder angeboten wird! 

Gemäß ASPO gelten folgende Regelstudienzeiten:

Die Regelstudienzeit der Bachelor -Studiengänge an der JMU beträgt grundsätzlich sechs Semester bei 180 ECTS-Punkten.
Die Regel-studienzeit der Master-Studiengänge beträgt grundsätzlich vier Semester bei 120 ECTS-Punkten.

Die Regelungen zur Überschreitung der Regelstudienzeit finden sich in § 13, Abs. 4 der ASPO:

(4)1 Hat der Prüfling die entsprechende Punktzahl nicht innerhalb zweier Fachsemester nach dem Ende der Regelstudienzeit erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor- bzw. Master-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als erstmals nicht bestanden. 2 Hat der Prüfling auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen ECTS-Punkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor- bzw. Master-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als endgültig nicht bestanden.
 

Gemäß LPO I und LASPO gelten folgende Regelstudienzeiten:

Die Regelstudienzeit der gymnasialen Lehramts-Studiengänge an der JMU beträgt grundsätzlich neun Semester bei 270 ECTS-Punkten.

Die Regelungen zur Überschreitung der Regelstudienzeit finden sich in § 31, Abs. 2 der LPO I:

(2) 1Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung, dass sie diese im Fall des Studiums 

1.     für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters,

2.     für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters 

ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei gesonderter Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 für jeden der beiden Teile der Ersten Staatsprüfung. 3Die Meldefrist verlängert sich im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 4Überschreiten Studierende diese Fristen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 5§ 17 bleibt unberührt. 6Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG.